Logopädie für
Kinder & Jugendliche

Im Laufe ihrer Entwicklung lernen Kinder die Welt mit allen Sinnen zu entdecken, unter anderem Dinge zu „begreifen“ und zu „erfassen“.
Durch Sprache können Kinder Bedürfnisse und Gedanken mitteilen, soziale Beziehungen knüpfen und bildungssprachliche Kompetenzen erlangen.
Wenn es im Bereich der Sprachentwicklung zu Störungen kommt, so sollte frühzeitig eine Logopädische Diagnostik und Beratung vorgenommen werden.

Therapie

Sie können Ihr Kind bei uns vorstellen, wenn Sprache im Alter von 20 bis 24 Monaten ausbleibt und Sie sich Sorgen machen, weil keine Kommunikation möglich ist. Bei der U7a fallen sogenannte Late Talker auf, die Kinder erhalten eine Heilmittelverordnung für eine Therapie. Die meisten Anfragen erhalten wir für Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren.

Mit Hilfe von standardisierten Testverfahren wird festgestellt, in welchem Entwicklungsalter sich das Kind im Bereich der Sprache befindet und, ob das Sprachverständnis alters entsprechend entwickelt ist. Es wird anhand der Ergebnisse entschieden, ob zum Zeitpunkt der Vorstellung eine Beratung und Anleitung für die Bezugspersonen ausreichend ist oder, ob es sinnvoll ist, bald mit einer Therapie zu beginnen.

Es wird ein individueller Behandlungsplan erstellt, gemeinsam werden realistische Ziele festgelegt, die erreicht werden können.
Die Bezugspersonen, meistens die Eltern, werden, je nach Störungsbild, in die Therapie mit einbezogen.
Im Rahmen von häuslichen Übungen leiten wir Sie an, Therapieinhalte zu festigen, um einen Transfer zu gewährleisten. Sie erhalten hierzu detaillierte Informationen, Anregungen und Material, damit die Therapie effektiv stattfinden und nachhaltig wirken kann.

Behandlungsfelder

In unserer Praxis werden überwiegend Kinder ab 3 Jahren, einige bereits ab einem Alter von zwei Jahren, bis zum Jugendalter therapiert. Im Folgenden werden einige Störungsbilder genannt, die häufig den Weg zu uns in die Praxis finden.

  • Late Talker
  • Verzögerte Sprachentwicklung
  • Sprachentwicklungsstörung in allen Bereichen, auch bei Mehrsprachigkeit
  • Phonologische Störungen und Verdacht auf VED
  • Artikulationsstörungen
  • auditive Wahrnehmungsstörung (AVWS), im Schulalter gegebenenfalls mit Störungen im Schriftspracherwerb
  • Therapie bei Hörstörung und CI- oder Hörgeräteversorgung
  • Kindliche Stimmstörung
  • Mutationsstörung
  • Rhinoponie, auch bei Lippen-Kiefer-Gaumen-Segel-Fehlbildungen (LKGSF)
  • Kinder und Jugendliche mit Myofunktioneller Störung im orofazialen Bereich (infantiles Schluckmuster)
  • Kinder mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Segel-Fehlbildungen (LKGSF). Siehe auch „Stimme“.
  • Physiologische Redeflussstörungen bei Kindern
  • Stottern bei Kindern und Jugendlichen
  • Poltern

Informationen & Wissenswertes

Therapie

Vor dem Beginn einer Therapie muss die Notwendigkeit von einem Arzt festgestellt werden. Nach einer ärztlichen Untersuchung wird bei Bedarf eine Verordnung ausgestellt.

Menschen jeden Alters mit einer Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schluckstörung.
Eine auditive Wahrnehmungsstörung, Hörstörung oder Schwierigkeiten in Schriftspracherwerb stellen eine Indikation dar.

Dies ist sowohl vom jeweiligen Störungsbild abhängig als auch von organisatorischen Möglichkeiten. Meist findet die Therapie ein bis zwei Mal wöchentlich in Einzeltherapie von 45 Minuten mit dem Patienten statt.
Es können je nach Störungsbild 30, 45 oder 60 Minuten verordnet werden, auch Gruppenbehandlungen oder Therapien im Intervall sind möglich.
Eine Therapieeinheit kann 30, 45 oder 60 Minuten mit dem Patienten dauern.
Die Anzahl der Therapiestunden ist sehr unterschiedlich. Es können wenige Therapiesitzungen ausreichen. Eine Verordnung kann jederzeit abgebrochen werden, sobald das Therapieziel erreicht ist. Bei komplexen Störungen kann sich die Therapie auch über mehrere Jahre erstrecken.
Generell ausschließlich in den Räumen der Praxis. Therapien dürfen für die gesetzlichen Krankenkassen ambulant erbracht werden, wenn eine Zulassung für die Praxisräume besteht.
Ist aus medizinischer Sicht ein Hausbesuch erforderlich, so wird dies auf dem Rezept vom ausstellenden Arzt angekreuzt. In Hallbergmoos führen wir, bei entsprechender personeller Kapazität, ärztlich verordnete Hausbesuche durch, auch im Senioren-Zentrum.
In Kooperation mit der Interdisziplinären Frühförderstelle Neufahrn können Therapien in Einrichtungen durchgeführt werden im Sinne einer mobilen Therapie für Kinder mit speziellem Förderbedarf über die Frühförderung oder mit Integrationsplatz. Regelkinder müssen in die Praxis gebracht werden. Therapien in Einrichtungen für Kinder ohne speziellen Förderbedarf sind unzulässig.
Die Therapie kann auch als telemedizinische Leistung erbracht werden. Die Voraussetzungen sind durch die Krankenkassen klar geregelt. Bitte sprechen Sie uns an oder fragen Ihre Krankenkasse.
Wie schnell mit der Therapie begonnen werden kann, ist abhängig von mehreren Faktoren.
In Abhängigkeit von Ihrer zeitlichen Flexibilität, der Personalsituation in der Praxis und dem fachlichen Schwerpunkt der Therapeutinnen kann mit der Behandlung begonnen werden.
Sollten Sie unter an einer akut aufgetretenen Störung leiden, zum Beispiel nach einer Operation, so geben Sie dies auf dem Anrufbeantworter oder im Kontaktformular der Webseite an.

Alle Infos zur Anmeldung und zu Terminen finden Sie unter Kontakt.

  1. Bringen Sie bitte unbedingt die ärztliche Heilmittelverordnung über Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie mit. Bei gesetzlicher Krankenversicherung sollte diese nicht älter als 4 Wochen alt sein. Ohne Rezept wird die Stunde privat als Selbstzahlerleistung sofort berechnet.
  2. Bringen Sie relevante Berichte von Ärzten oder anderen Therapeuten mit.
  3. Falls für Sie notwendig: Bringen Sie Hilfsmittel (wie. z.B. Brille oder Hörgerät) mit.

Wie bieten Ihnen eine personenbezogene Therapie. Zeitliche und persönliche Kontinuität ist uns wichtig. In der Regel bleibt der/die erste Therapeut/in Ihr Ansprechpartner über die gesamte Dauer der Therapie.

Ihr Besuch bei uns

Ja, wir befinden uns im Erdgeschoss. Es sind ausreichend Parkplätze direkt vor dem Haus vorhanden.

Falls es Ihnen nicht möglich sein sollte, in die Praxis zu kommen, kann die Therapie bei ärztlicher Verordnung und entsprechender Indikation in Hallbergmoos als Hausbesuch durchgeführt werden.
Mit dem Seniorenzentrum Hallbergmoos besteht eine Zusammenarbeit, so dass auch Heimbewohner Therapien als Hausbesuch erhalten können.

Heilmittelverordnung / Rezept

Bei gesetzlicher Krankenversicherung erhalten Sie eine Heilmittelverordnung für Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie oder eine Zahnärztliche Heilmittelverordnung. Diese verliert spätestens 4 Wochen nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Pflichtangaben sind die Daten des Versicherten, die Diagnose, der ICD-10-Code, die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik sowie die Angabe der Therapiedauer pro Sitzung, die Verordnungsmenge und die Frequenz.  Die Verordnung muss mit dem Stempel versehen und von Arzt/Ärztin unterschrieben sein, damit diese gültig ist.

Die Logopädie gehört zu den Heilmitteln. Eine Heilmittelverordnung dürfen alle Ärzte, die einen störungsspezifischen Befund erstellen können, ausstellen. Hierzu zählen Hausärzte, Kinderärzte, HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen, Phoniater, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Neurologen und Internisten.

Bei privater Krankenversicherung erhalten Sie ein Rezept mit der Diagnose, der Verordnungsmenge und der Therapiedauer pro Sitzung.

Die Verordnung ist 4 Wochen gültig, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Falls in dieser Frist nicht mit einer Therapie begonnen werden kann, so bewahren Sie die Verordnung auf. Sie können diese beim Arzt gegen eine neue, gültige eintauschen. Bei privaten Krankenkassen erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse die Dauer der Gültigkeit.

Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Kindern die Kosten der Therapie zu 100 %.
Bei Erwachsenen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung und zur Verordnungsblattgebühr.

Bei privater Krankenversicherung erhalten Sie von uns einen Kostenvoranschlag in Form einer Honorarvereinbarung nach GebüTh.
Zur Abklärung der Kostenübernahme empfehlen wir, sich bei Ihrer Kasse rechtzeitig über Ihren Tarif zu informieren und die Honorarvereinbarung einzureichen. Je nach Ihrem individuell vereinbarten Tarif werden die Kosten bis zu 100% erstattet.

Weiterführende Links und Themen

Praxis für osteopathische Medizin
koerpersinn-osteopathie.de

Bundesverband für Legasthenie und Dyskalkulie
bvl-legasthenie.de

Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e.V.
bvss.de

Autismus Deutschland
autismus.de